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  Öffentliches Dienstrecht (ÖffDR)

Lecturer
Akademischer Direktor Dr. iur. Dr. phil. Franz-Rudolf Herber

Details
Vorlesung
Online
2 cred.h, Sprache Deutsch, nähere Informationen zu den coronabedingten Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung siehe unten
Zeit: Wed 14:15 - 15:45; comments on time and place: Virtuelle Unterrichtszeit

Fields of study
PF JUR-SP5-STUVERW 5
PF JUR-SP5-STUVERW 6
PF JUR-SP5-STUVERW 7
PF JUR-SP5-STUVERW 8

Prerequisites / Organisational information
Zielgruppe sind Studierende der Rechtswissenschaft, die den Schwerpunktbereich >Staat und Verwaltung< belegen; die Vorlesung gehört zum Pflichtbereich von SPB 5. Die Veranstaltung ist ferner für Studierende der Politikwissenschaft geeignet. Es besteht die Möglichkeit zum Scheinerwerb.

Die Veranstaltung beginnt am 4.11.2020, die Anmeldung erfolgt über StudOn.

Nähere Informationen zu den coronabedingten Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung:

(1) Studon-Skripten, die zusätzlich digital unterlegt sind.
(2) Videounterstützung der LV.
(3) Lern-Schemata in großer Zahl auf Studon.
(4) Virtuelle Sprechstunde per Studon und per Mail.
(5) Mittwochs als ganztägiger Sprechstundentag vor Ort v.a. zum individuellen Lerncoaching.
(6) Die Handynummer des Dozenten ist 0170/5312194; der Dozent ruft zurück.

Wer einen Sprechstundentermin wünscht, findet den Dozenten und sein Sekretariat (nicht im Juridicum, sondern) im Dienstgebäude Hugenottenplatz 1 a. Für den Sprechstundentermin ist jeweils eine vorherige Anmeldung per Mail erforderlich (Vorlauf von 24 Stunden).

Contents
Die Vorlesung widmet sich einem Rechtsgebiet, das einen der größten und wichtigsten Infrastrukturbereiche in Bund, Ländern und Kommunen betrifft. Die juristischen Problemfelder, die das Öffentliche Dienstrecht bereithält, sind von verfassungsrechtlichen Fragestellungen dominiert; der Zugang zum Lehrstoff wird daher über das Grundgesetz erschlossen. Für die Veranstaltung sind im Übrigen insbesondere folgende Themenschwerpunkte vorgesehen, in deren Darstellung auch die Erfahrungen des Dozenten aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsjurist im Personalsektor einfließen:

– Für das Öffentliche Dienstrecht ist zunächst die Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht zentral: Das Öffentliche Dienstrecht ist weiterhin von dem Dualismus zwischen dem Recht der Beamtinnen/Beamten und dem Recht der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geprägt, nachdem Versuche zur Auflösung dieses Dualismus keinen Erfolg hatten. Die Unterscheidung dieser beiden Beschäftigtengruppen und die Auswirkungen auf das Öffentliche Dienstrecht als Ganzes wird gleichsam ein „roter Faden“ bleiben.

– Wie wird der Öffentliche Dienst flexibilisiert? Lässt sich das Berufsbeamtentum ggf. ganz abschaffen oder ergeben sich aus dem Grundgesetz unüberwindbare verfassungsrechtliche Hürden? Welche Formen der Privatisierung gibt es?

– Die Föderalismusreform I hat die Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht einer neuen Ordnung unterworfen: Besoldungsrecht, Laufbahnrecht und Versorgungsrecht für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten sind inzwischen alleinige Ländersache, so dass sich die Rechtsstellung der Landesbeamtinnen/Landesbeamten von der Rechtsstellung der Bundesbeamtinnen/Bundesbeamten unterscheiden kann und zudem die Rechtsstellung der Beamtinnen/Beamten in den Ländern von Land zu Land differieren kann. Auf das in der Folge in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz wird ebenso ausführlich eingegangen wie auf die Neuordnung des Bayerischen Beamtenrechts und auf die Neuordnung des Bundesbeamtenrechts.

– Die Stellenbesetzung im Öffentlichen Dienst hält komplizierte Fallgestaltungen bereit, was erst Recht gilt, wenn sowohl Beamtinnen/Beamte als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer um eine Stelle konkurrieren. Die sog. Konkurrentenklage - ein evergreen des Öffentlichen Dienstrechts - wird ausführlich besprochen werden.

– Die Bedeutung der Grundrechte für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst führt zu interessanten weiteren Fragestellungen: Maßnahmen im innerdienstlichen Betrieb betreffen Beamtinnen/Beamte als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht selten auch in ihrer Privatsphäre, sofern beispielsweise ihr äußeres Erscheinungsbild oder das Eintreten für bestimmte Auffassungen betroffen ist.

Recommended literature
Sabine Leppek, Beamtenrecht, neueste Auflage. Weitere Hinweise erfolgen in der Veranstaltung.

Additional information

Department: Chair of Public Law (Prof. Dr. Geis)
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