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  Proseminar: Besitz und Eigentum

Dozent/in
Riccarda Feldmann

Angaben
Proseminar

Zeit und Ort: Einzeltermine am 23.10.2018, 6.11.2018 10:00 - 14:00, JDC R 1.281; 19.1.2019 14:00 - 18:00, JDC R 2.282; 25.1.2019 16:00 - 20:00, JDC R 2.281

Studienfächer / Studienrichtungen
WPF JUR-GS-W 3
WPF JUR-GS-S 4

Voraussetzungen / Organisatorisches
Das Proseminar richtet sich an Studierende ab dem 3./4. Fachsemester, wobei die Teilnehmerzahl auf 15 begrenzt ist. Die Anmeldung erfolgt zentral über Studon. Beachten Sie dort bitte auch die aktuellen Informationen zu Terminen und Räumen!

Inhalt
Das geltende Sachenrecht gilt als „Ruhepol“ innerhalb des Zivilrechts. Im Gegensatz zu den übrigen Büchern des BGB hat sich das dritte Buch des BGB nur geringfügig verändert und ist von weit reichenden Eingriffen wie im Schuldrecht frei geblieben. Dies hat dem Sachenrecht den Ruf eingetragen, eine Art „Straßenverkehrsordnung des Güteraustauschs“ zu sein. Das Sachenrecht ordnet Personen ein subjektives Recht auf Herrschaft über eine Sache zu. Das allumfassende Herrschaftsrecht über eine Sache ist das Eigentum. Es stellt – wie § 903 BGB formuliert – das Recht dar, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen. Das dritte Buch des BGB beginnt aber (überraschenderweise?) mit dem Abschnitt über den Besitz. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache; er ist in seiner Existenz generell unabhängig davon, ob er der dinglichen Rechtslage entspricht. Dabei ist der Besitz in vielfältigster Weise Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen im BGB, unter anderem auch für den Eigentumserwerb. Im Proseminar sollen die aus Besitz und Eigentum hervorgehenden Ansprüche analysiert werden. Die Klausurrelevanz des Themas dürfte auf der Hand liegen. Es werden aber auch „exotischere“ Tatbestände, wie der Schatzfund, oder Rechtsfragen, wie zum Beispiel die Eigentumslage an Essensresten, untersucht.

Zusätzliche Informationen

Institution: Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit
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